Nutzungsbedingungen Volpro+ / Solarmanager
AGB Volpro GmbH
AGB Volpro GmbH ab 01 2025
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich und Form Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Volpro GmbH im Siemensstraße 6, 27283 Verden / Aller – (nachstehend Volpro GmbH genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden oder anderslautenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der Volpro GmbH und dem Kunden. Gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Eines erneuten ausdrücklichen Hinweises auf deren Geltung bedarf es dazu nicht.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der Volpro GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss bedarf der schriftlichen Annahmeerklärung durch die Volpro GmbH. Dem stehen eine Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Leistungserbringung gleich.
2.2 Die Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist die Volpro GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der bestellten Ware bzw. Ausführung der beauftragten Arbeiten erklärt werden. Volpro GmbH | Siemensstr. 6, 27283 Verden | info@volpro.de | 04231-971150| Stand 2025
2.3 Ergänzungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen zwischen der Volpro GmbH und dem Kunden bedürfen der stets der Schriftform. Eine Abänderung in Textform ist möglich.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Volpro GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Auftragsumfang und Auftragsdurchführung
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und kann neben der Produktbeschaffung auch die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage umfassen, wobei der Schwerpunkt in der Lieferung und BeschaTung der Photovoltaikanlage liegt.
3.2 Nachträgliche Verputz –, Spachtel und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrages.
3.3 Die Volpro GmbH führt die Arbeiten entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen aus.
3.4 Die Volpro GmbH ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
3.5 Der Kunde gestattet der Volpro GmbH und den von der Volpro GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Der Kunde stellt Lagerplätze sowie Wasser- und Stromanschluss einschl. der Verbrauchskosten unentgeltlich zur Verfügung. Volpro GmbH | Siemensstr. 6, 27283 Verden | info@volpro.de | 04231-971150| Stand 2025
3.6 Der Kunde hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind. Das betriTt insbesondere statische Anforderungen sowie Anforderungen an die Eignung der Bausubstanz. Im Rahmen der Montage beschädigte Dachziegel sind vom Kunden bereit zu stellen und zu ersetzen. Eine Haftung der Volpro GmbH dafür, dass der Montageort einen Zustand aufweist, der für die Montage der Photovoltaikanlage geeignet ist, ist ausgeschlossen.
3.7 Im Preis nicht enthalten sind die Kosten für die BeschaTung von Ersatzziegeln, die bei vermörtelten oder in Pappdocken verlegten Dachsteinen, durch das Herausbrechen bei der Montage beschädigt werden. Die Dachziegel sind vom Kunden bereit zu stellen und zu ersetzen.
3.8 Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage gegebenenfalls erforderliche öTentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die Volpro GmbH kann den entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
3.9 Ist für die PV-Anlage aufgrund ihrer Einspeiseleistung eine Einspeisezusage gesetzlich und/oder vertraglich erforderlich, hat der Kunde diese vorab beim zuständigen Netzbetreiber einzuholen.
§ 4 Preise, Verpackung
4.1 Die Preise sind grundsätzlich Bruttopreise in EURO (€) inklusive der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes ausdrücklich in der Auftragsbestätigung ausgewiesen ist. Der Nullsteuersatz auf PV-Anlagen bis 30kWp gilt im gesetzlichen Umfang und Gültigkeit. Volpro GmbH | Siemensstr. 6, 27283 Verden | info@volpro.de | 04231-971150| Stand 2025
4.2 Die in besonderen Preislisten, Angeboten oder sonstigen Unterlagen für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder diesen Gleichgestellten genannten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3 Alle Preise verstehen sich ab Werk “ (EXW gem. Incoterms neuste Fassung) bzw. Lager ohne Verpackung. Die Preise für Verpackung und Versand werden gesondert kenntlich gemacht und dementsprechend berechnet.
§ 5 Gefahrenübergang Handelt es sich beim Kunden um Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder sonst diesen gleichgestellten Personen bzw. Institutionen handelt, erfolgt die Lieferung ab Lager unter Geltung des Incoterm EXW in der jeweils neuesten Fassung. Bei Verbrauchern tritt Gefahrenübergang mit Übergabe der Ware ein. Dem stehen der Annahmeverzug oder die vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Lieferung gleich. Auf Wunsch erfolgt der Versand der Ware im Namen und für Rechnung des Kunden. Die Wahl der Versandart liegt allein im Ermessen der Volpro GmbH, soweit darüber keine gesonderte Vereinbarung getroTen wird. Es wird keine Gewähr für die kostengünstigste Versandart übernommen. Sofern der Kunde dies wünscht, erfolgt auf Kosten des Kunden eine Versicherung gegen Transportrisiken.
§ 6 Lieferzeit
6.1 Bei den genannten Liefer- und Leistungstermine handelt es sich um unverbindliche Terminangaben.
6.2 Eine verbindliche Vereinbarung von Liefer- oder Leistungsterminen bedarf der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder Grund von Ereignissen, die die Volpro GmbH die Leistung wesentlich erschweren Volpro GmbH | Siemensstr. 6, 27283 Verden | info@volpro.de | 04231-971150| Stand 2025 oder unmöglich machen (hierzu zählen beispielsweise Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen oder Anordnungen durch Behörden), auch wenn sie bei Lieferanten oder sonstig beteiligten Zulieferern der Volpro GmbH eintreten, hat die Volpro GmbH bei für bereits vereinbarte Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Volpro GmbH, die Lieferung oder Leistung für den Zeitraum der Dauer obiger Aktionen, zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit, hinauszuschieben.
6.3 Wenn die Behinderung im Sinne von 6.2 mehr als 3 Monate andauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn die andere Vertragspartei hat an der Teillieferung kein Interesse.
6.4 Verlängert sich die Laufzeit nach 6.2 oder wird die Volpro GmbH nach 6.3 von der Leistungspflicht frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Volpro GmbH nur berufen, wenn der Kunde hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurde. Die Volpro GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, welche sofort in Rechnung gestellt werden können.
6.5 Die Einhaltung von Lieferfristen und -Terminen setzt in jedem Falle die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaTender Unterlagen sowie Genehmigungen, Freigaben usw. sowie den rechtzeitigen Zahlungseingang bezüglich bereits vertraglich vereinbarter Anzahlungen voraus. Im Falle nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Voraussetzungen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Volpro GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
6.6 Bei Nichteinhaltung von Fristen und Terminen aus anderen als den in ZiTer 6.2 genannten Gründen, ist der Kunde berechtigt, der Volpro GmbH schriftlich eine Volpro GmbH | Siemensstr. 6, 27283 Verden | info@volpro.de | 04231-971150| Stand 2025 angemessene Nachfrist zu setzen; diese sollte 4 Wochen nicht unterschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung kein Interesse. Kommt die Volpro GmbH mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des nachgewiesenen Schadens beschränkt. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen Umständen, die er zu vertreten hat, trägt der Kunde die Kosten für eine etwaige Lagerhaltung; diese kann auch bei einem Dritten erfolgen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Zahlungsmodalitäten
7.1 Die vereinbarte Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Kaufsache bzw. des Werks. 7.2 Folgende Zahlungsbedingungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, gültig und vom Kunden anzuerkennen: 1. Abschlag: 30% der Auftragssumme bei Auftragsannahme 2. Abschlag T: nach Baufortschritt Schlusszahlung: Rest (Nur Inbetriebnahme) 7.3 Skonto wird nur auf Grund besonderer Vereinbarung gewährt. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Auslagen, Kosten und Umlagen. 7.4 Zahlungsverzug tritt, auch ohne vorheriger Mahnung, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ein.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Volpro GmbH behält das Eigentum an der Kaufsache bzw. am Werk bis zur vollständigen Begleichung der vereinbarten Vergütung vor. Volpro GmbH | Siemensstr. 6, 27283 Verden | info@volpro.de | 04231-971150| Stand 2025
8.2 Bei Pfändung oder sonstigen Dritter hat der Kunde die Volpro GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann.
8.3 Die Bearbeitung oder Umbildung der Kaufsache bzw. des Werks durch den Kunden wird stets für die Volpro GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache bzw. das Werk mit anderen, der Volpro GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Volpro GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache bzw. des Werks zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache bzw. das Werk.
8.4 Wird die Kaufsache bzw. das Werk mit anderen, der Volpro GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Volpro GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache bzw. des Werks zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Volpro GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Volpro GmbH.
8.5 Der Kunde tritt der Volpro GmbH die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache oder des Werks mit einem Grundstück, einem Bauwerk oder einer sonstigen Sache gegen einen Dritten erwachsen. Die Volpro GmbH nimmt die Abtretung an.
8.6 Die Volpro GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Volpro GmbH. Volpro GmbH | Siemensstr. 6, 27283 Verden | info@volpro.de | 04231-971150| Stand 2025
§ 9 Abnahme und Gewährleistung
9.1 Die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öTentlichen Rechts, ein öTentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt. Die Gewährleistung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen erbracht abweichend nachfolgender Regelungen: Ist der Käufer Unternehmer sind wir zur eigenen Ausübung des Wahlrechts bzgl. Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Zeigen sich Mängel am Produkt, ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Die Anzeige hat zu erfolgen in Schrift oder Textform. Unterbleibt eine solche unverzügliche Anzeige ist der Verkäufer berechtigt, die Gewährleistung zu verweigern. Für die Abnahme und die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Der Kunde hat der Volpro GmbH oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
9.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Gewährleistung gegen die Volpro GmbH, falls an der Ware ein Schaden entsteht durch ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage in Eigenleistung oder durch Dritte bzw. Inbetriebsetzung in Eigenleistung oder durch Dritte, Nichtbefolgen der Montageanweisungen, Abänderungen der Ware oder Auswechselung von Teilen derselben, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, sonstige fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie natürlicher Abnutzung, sofern dies nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der Volpro GmbH zurückzuführen ist. Volpro GmbH | Siemensstr. 6, 27283 Verden | info@volpro.de | 04231-971150| Stand 2025
9.4 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahme vereinbart oder üblich, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreTenden Eigenschaften anlässlich der Abnahmeprüfung erbracht worden ist.
§ 10 Eingeschränkte Haftung
10.1 Für weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haftet die Volpro GmbH nur nach den nachfolgenden Bestimmungen.
10.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Volpro GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Mängeln, die von der Volpro GmbH arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde.
10.3 Im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Volpro GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht Leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist – außer im Falle groben Verschuldens sowie der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des Warenwertes.
10.4 Schadensersatzansprüche verjähren -mit Ausnahme der Haftung wegen Vorsatzes- nach der gesetzlichen Verjährungsfrist. Volpro GmbH | Siemensstr. 6, 27283 Verden | info@volpro.de | 04231-971150| Stand 2025 10.5 Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 11 Garantie
11.1 Garantieansprüche des Verkäufers gegen den Hersteller werden, soweit sie bestehen, hiermit abgetreten. Bestehen neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer für den Käufer inhaltsgleiche Garantieansprüche gegen den Hersteller, so kann der Verkäufer die Gewährleistung verweigern (Einrede), wenn der Käufer nicht zunächst außergerichtlich versucht hat, seine Ansprüche gegen den Hersteller durchzusetzen. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bleiben parallel bestehen. Wird die berechtigte Mängelrüge gegen den Garantiegeber dem Verkäufer zur Kenntnis mitgeteilt oder eine solche gegen ihn selbst erhoben, gilt die Verjährung als gehemmt.
§ 12 Schlussbestimmung
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UNKaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen